Betriebsvermögen

Unter dem Begriff Betriebsvermögen versteht man alle Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen zugerechnet werden können. Diese müssen in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zum dem Unternehmen stehen. Im Steuerbilanzrecht dient das Betriebsvermögen als Grundlage für die Gewinnermittlung.

Inhaltsübersicht

1. Gewinnermittlung nach dem EStG
2. Was gilt als Betriebsvermögen?
3. Nutzung von Betriebsvermögen für den privaten Gebrauch
4. Was gilt noch als Betriebsvermögen?
5. Abschreibung
6. Fazit




1. Gewinnermittlung nach dem EStG

Laut dem §4 EStG ist der Gewinn folgendermaßen definiert:

1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen.

Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich müssen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte ermitteln, wenn der Betrieb eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

-  Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze betragen mehr als 260.000 € im Kalenderjahr,
- selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen haben einen Wirtschaftswert von mehr als 20.500 €,
- es wird ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 25.000 € im Wirtschaftsjahr/ ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 25.000 € im Kalenderjahr erzielt.

2. Was gilt als Betriebsvermögen?

Dies bedeutet, dass das Betriebsvermögen erst einmal als solches definiert werden muss. Denn nicht alles was in einen Betrieb einfließt ist automatisch zum Betriebsvermögen hinzuzurechnen. Hier ist entscheidend wie ein Gegenstand genutzt wird. Dies ist in den R 4.2 Abs. 1 EStR 2008 genau definiert. So gehören bewegliche Wirtschaftsgüter, wie etwa Fahrzeuge oder Büromöbel, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, automatisch zum Betriebsvermögen. Dies wird auch aus als notwendiges Betriebsvermögen bezeichnet. Beträgt die betriebliche Nutzung mehr als 10 % aber weniger als 50 %, so hat der Unternehmer ein Wahlrecht, diese zum Betriebsvermögen hinzuzurechnen. Man spricht hier von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von unter 10 % besteht für den Unternehmer kein Wahlrecht mehr wenn es um die Zuordnung geht. Solche Wirtschaftsgüter werden als notwendiges Privatvermögen bezeichnet.

Wird ein Gegenstand aus dem Betriebsvermögen veräußert, so fließt der Erlös in die Gewinnermittlung ein. Das gilt auch dann, wenn der Gegenstand ursprünglich für den privaten Gebrauch gekauft wurde. So wird aus dem Bürostuhl der für das heimische Arbeitszimmer gekauft wurde, ein Gegenstand im Betriebsvermögen.

Anders sieht es aus, wenn ein Grundstück zum Teil betrieblich genutzt wird. Betreibt ein Unternehmer sein Unternehmen auf seinem privaten Grundstück, so ist der Anteil an diesem Grundstück Teil seines Betriebsvermögens. Auch wenn der Anteil der Fläche geringer ist als die vom Gesetz genannten 50 % (Eigenbetriebliche Nutzung R 4.2 Abs. 7 EStR).




3. Nutzung von Betriebsvermögen für den privaten Gebrauch

Oft werden Gegenstände aus dem Betriebsvermögen auch für den privaten Gebrauch genutzt. Dies trifft oft bei Fahrzeugen zu, die auch privat gefahren werden. Solche Fahrzeuge werden für Kundenbesuche, betriebliche Einkäufe oder die Fahrten von der Wohnung zum Unternehmen genutzt. Hier muss der betriebliche und der private Anteil an den Betriebskosten genau errechnet werden. Das kann mit Hilfe eines Fahrtenbuches oder durch die sogenannte 1 % Regelung geschehen. Hierbei muss der Anteil der betrieblichen Nutzung aber mindestens 50 % betragen. Fahrzeuge die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, können nicht nach der 1 % Regelung berechnet werden.

Der Anteil der auf die privaten Fahrten entfällt, muss dann als fiktive Betriebseinnahme gebucht werden. Das wird auch als geldwerter Vorteil bezeichnet. Wird ein Fahrtenbuch geführt so wird daraus der genaue private und betriebliche Anteil an den Betriebskosten errechnet. Bei der pauschalen 1 % Regelung wird 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Neuzulassung, mit der Anzahl der Monate eines Jahres multipliziert. So wird etwa ein Auto dass als Neuwagen 15.000 € gekostet hat, mit 1.800 € jährlichem Anteil an der privaten Nutzung zu Buche schlagen. Dabei darf der Unternehmer den Listenpreis auf volle Hundert Euro abrunden.

Führt ein Unternehmer ein Fahrtenbuch, so muss dies einer bestimmten Form entsprechen. So sollte ein Fahrtenbuch auch wirklich ein Buch sein und keine lose Blattsammlung. Alle Fahrten müssen darin dokumentiert sein, nach ihrer Art und der Strecke die dabei zurückgelegt wurde. Nur so kann der private und geschäftliche Anteil der Fahrten exakt ermittelt werden.

Welche Regelung für ein Unternehmen günstiger ist, muss im Einzelfall errechnet werden. So kann bei einem älteren gebraucht gekauften, oder einem bereits abgeschriebenen Fahrzeug die private Nutzung nach der 1 % Regelung sehr viel ungünstiger sein, als bei einem neuen Fahrzeug.

4. Was gilt noch als Betriebsvermögen?

Als Betriebsvermögen werden aber nicht nur Gegenstände für die betriebliche Nutzung (Anlagevermögen) betrachtet, sondern auch Bargeld oder Forderungen gegen Dritte. Diese Form des Betriebsvermögens nennt man auch Umlaufvermögen. Zum Umlaufvermögen gehören die Kassen und Bankbestände und alle Forderungen aus Rechnungen gegenüber Kunden und Geschäftspartnern sowie ein möglicher Waren- oder Materialbestand. Als Umlaufvermögen wird alles betrachtet, was nicht für den dauerhaften Verbleib im Unternehmen bestimmt ist.

Aber auch alle Arten von betrieblichen Verbindlichkeiten gehören zum Betriebsvermögen dazu. Dazu zählen Bankschulden und noch nicht bezahlte Rechnungen. Auch Kredite von Privatleuten oder Geschäftspartnern fließen in das Betriebsvermögen mit ein.

5. Abschreibung

Jedes Wirtschaftsgut, das einmal in den Betrieb eingelegt wurde, verliert mit der Zeit an Wert und dies wird anhand einer Tabelle bewertet. Diesen Vorgang bezeichnet man auch als Abschreibung. Je nach Lebensdauer, vermindert sich der Wert eines Anlagegutes bis am Ende nur noch ein Erinnerungswert von 1 € in der Bilanz stehen bleibt. Diese Abschreibungstabelle wird vom Bundesfinanzministerium herausgegeben und alle 2 Jahre aktualisiert.

Es gibt aber auch die Möglichkeit kleinere Anlagegüter im Jahr des Erwerbs abzuschreiben. Diese bezeichnet man als geringwertige Wirtschaftsgüter. Als geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnet man Gegenstände bis zu einem Anschaffungswert von 410 Euro (ohne USt). Dies vereinfacht die Abschreibung und erspart eine umständliche Berechnung.

Es gibt aber auch Teile des Betriebsvermögens die nicht der Abschreibung unterliegen, wie zum Beispiel Grundstücke oder wertvolle Kunstwerke. Hier wird kein Wertverlust durch die Nutzung zu Grunde gelegt.

Die Abschreibung mindert den Gewinn, da sie als Betriebsausgabe gilt. Für alle Gegenstände die der Abschreibung unterliegen ist ein Anlageverzeichnis zu führen.




6. Fazit

Der Begriff des Betriebsvermögens ist durchaus umfangreich und beinhaltet sehr viele Dinge auf die ein Unternehmer achten sollte. So kann zum Beispiel der Zukauf von betrieblichen Gegenständen oder die Abschreibung den Gewinn eines Wirtschaftsjahres verändern.

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